ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (Stand 01.06.2019)
1 Allgemeines/Änderung der AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
1.1 Die conference-tv GmbH & Co. KG (nachfolgend „ctv”) erbringt für ihre gewerblichen Vertragspartner (nachfolgend „Kunden”) Dienstleistungen für die Öffentlichkeit zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen von ctv sowie zu den in ihren Preislisten genannten Tarifen und Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, auch wenn ctv der Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.2 Sofern nicht anders vereinbart, gelten die jeweils aktuellen Preis- und Produktlisten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch ctv, in der Form, wie sie auf den gängigen Informationsseiten (z.B. Webseite) erscheinen. Änderungen der AGB oder der Preislisten wird ctv dem Kunden grundsätzlich gesondert mitteilen. 1.3 Für den Fall, dass der Kunde Verbraucher ist und die Änderungen zuungunsten des Kunden erfolgen, wird ctv dem Kunden diese Änderungen schriftlich mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung schriftlich widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht wird der Kunde gesondert hingewiesen. Im Falle eines Widerspruchs wird der Vertrag zu den bisherigen Konditionen fortgesetzt. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer kann ctv ohne Mitteilungspflicht die Preise entsprechend anpassen.
1.4 Soweit der Kunde Netzdienstleistungen von ctv nutzt, weist ctv darauf hin, dass ctv in der Regel die Netzdienstleistungen bei einem Netzbetreiber seiner Wahl als Vorleistung einkauft.
2 Zustandekommen von Vertragsverhältnissen
Das Vertragsverhältnis für eine Dienstleistung kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags (Angebot) und dessen schriftlicher Annahme durch ctv zustande. Der Kunde ist an die Erteilung des Kundenauftrags (Angebot) zwei Wochen gebunden. Das Angebot und der Vertrag bestehen jeweils nur unter der auflösenden Bedingung der technischen und tatsächlichen Realisierbarkeit gemäß Ziff. 17.1. Beauftragt der Kunde mehrere Standorte, kommt für jeden Standort ein eigener Vertrag zustande. Sollte sich herausstellen, dass ein Teil der Leistung aus tatsächlichen oder technischen Gründen von ctv nicht bereitgestellt werden kann, bestehen die übrigen Verträge unbeschadet fort.
3 Gegenstand der Dienstleistungen
3.1 Nach Bereitstellung der notwendigen technischen Ausstattung durch ctv kann der Kunde die ctv Dienstleistungen nutzen. Ab dem Zeitpunkt der Nutzung fallen Bereitstellungsgebühren an.
3.2 Voraussetzungen für die Videokonferenz-Dienstleistung sind die notwendige Hardware sowie ein Internetanschluss, der von ctv in den Räumen des Kunden bereitgestellt wird. Im Falle von Problemen mit dem Internetanschluss, die ctv nicht zu vertreten hat und die auf den Internetanbieter (Netzbetreiber/Provider) zurückzuführen sind, ist ctv eine Nachbesserung (z.B. Wechsel des Anbieters) vorbehalten. Dies kann u.U. zu erhöhten Kosten führen, die eine Tarifanpassung erforderlich machen über die ctv den Kunden informieren wird. Dem Kunden steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht für den betroffenen Standort zu.
3.3 Das Anschließen der fertig konfigurierten Hardware an den Internetanschluss nimmt der Kunde selbst mit telefonischer Unterstützung durch ctv vor. Auf Wunsch wird dies auch von ctv gemäß der jeweils aktuellen Preisliste geleistet.
3.4 ctv bietet u.a. eine einmalige, einstündige, Produktschulung an. Auch wenn solche Leistungen als kostenfrei angeboten werden, fallen stets die vereinbarten Verbindungsentgelte an. ctv behält sich vor, bei einer längeren Anreise zu diesem Zweck (z.B. ins Ausland) oder bei einem längeren Aufenthalt am Standort des Kunden dem Kunden die Reise- bzw. Hotelkosten in Rechnung zu stellen.
3.5 ctv bietet u.a. mobile Softwareclients mit Endgeräten und ggf. Datenkarten an. Bei Beauftragung und Nutzung von Datenkarten über conference-tv gelten die Gebühren und AGB des jeweiligen Anbieters/Netzbetreibers. Die Nutzung von Datenkarten kann u.U. zu erhöhten Gebühren führen, die ctv an den Kunden entsprechend weiter berechnen wird.
4 Widerrufs- und Rückgaberecht
4.1 ctv gewährt ausschließlich für Rechtsgeschäfte, die eine natürliche Person zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht. Die Ausübung dieses Rechts hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware, bei Dienstleistungen nach Zustandekommen des Vertrages gegenüber ctv, zu erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und hat schriftlich, auf einem dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der empfangenen Ware zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Rücksendeanschrift ist den Liefer- oder Vertragsunterlagen zu entnehmen.
4.2 Dieses Recht besteht nicht bei versiegelter Ware im Bereich von Software, wenn der Kunde die versiegelte Verpackung öffnet oder beschädigt (Entsiegelung). Bundles, Packs und sonstige Zusammenstellungen von Software und Hardware können nur zusammen retourniert werden. Bei wesentlichen Verschlechterungen (z.B. Verschmutzung, Beschädigung der Ware, beschädigte Verkaufsverpackung) behält ctv sich vor, Ersatz zu verlangen. Ersatzansprüche treffen den Kunden auch bei Verlust der Ware, sofern dies nicht auf dem Wege der Rücksendung geschieht. Ferner gilt dieses Recht nicht, wenn der Kunde die Dienstleistung mit dem ersten Verbindungsaufbau tatsächlich in Anspruch genommen hat.
4.3 Im Falle eines Widerrufs wird ctv eventuell bereits geleistete Zahlungen zurückerstatten. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware auf die Gefahr von ctv in der Originalverpackung zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung hat der Kunde zu tragen. Die Rücksendung hat an die Adresse zu erfolgen: conference- tv GmbH & Co. KG, Hammer Straße 25 in 22041 Hamburg.
5 Preise, Rechnungserstellung und Zahlungsbedingungen
5.1 ctv stellt dem Kunden die erbrachten Dienstleistungen zu den sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Tarifen (zuzüglich Umsatzsteuer) in Rechnung. Die Rechnungserstellung durch ctv erfolgt grundsätzlich monatlich. Die Rechnungserstellung für nutzungsabhängige Leistungen erfolgt monatlich mit Ausnahme von solchen Leistungen, die jeweils aus technischen Gründen erst nach Erfassung in Rechnung gestellt werden.
5.2 Mit Zugang werden die in der Rechnung ausgewiesenen Beträge sofort fällig. 5.3 Für Lastschriften, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurückgereicht werden, hat der Kunde ctv die hierdurch anfallenden Kosten zu erstatten. Er hat jedoch mindestens das sich hierfür aus der Preisliste von ctv ergebende Entgelt zu zahlen, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren Schaden nachweisen. Für Kreditkartenzahlungen gilt Entsprechendes.
5.4 Bei Preisanpassungen, die der Vorlieferant von ctv im Bereich regulierter Entgelte (z.B. Interconnectpreise, TAL-Entgelte) an ctv durchreicht, um mehr als 5 % zuungunsten von ctv, bezogen auf den Stand bei Vertragsbeginn, hat ctv das Recht, die monatlichen fixen und variablen Entgelte sowie die Einmalentgelte mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat zum oder nach Wirksamwerden der vertraglichen Änderung durch den Vorlieferanten entsprechend anzupassen.
6 Einwendungsausschluss
Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von ctv sind gegenüber ctv innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Einwands. ctv wird den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
7 Speicherungen von Verkehrsdaten
7.1 Verkehrsdaten, insbesondere Rufnummern des Anrufers oder des Angerufenen, IP-Adressen, personenbezogene Berechtigungskennungen, Beginn und Ende von Verbindungen sowie in Anspruch genommene Telekommunikations- und Telemediendienste oder Gateway- und MCU-Dienste dürfen von ctv im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. ctv darf Verkehrsdaten verwenden, soweit es für die Abrechnung von ctv mit anderen Diensteanbietern erforderlich ist. Mit dem Einverständnis des Kunden ist ctv berechtigt, die Verkehrsdaten zur bedarfsgerechten Gestaltung von Kommunikationsdienstleistungen und Telemediendiensten für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten zu verwenden.
7.2 ctv behält sich vor, Dritte mit der Einziehung offener Forderungen zu beauftragen, denen die zur Einziehung nötigen Abrechnungsdaten gem. gesetzlicher Bestimmungen mitgeteilt werden.
8 Sicherheitsleistungen
8.1 ctv ist berechtigt, die Annahme des Kundenauftrags von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Auch nach Vertragsbeginn kann ctv nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze eine Sicherheitsleistung vom Kunden fordern.
8.2 Die Sicherheit ist in Geld an ctv zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem zukünftig durchschnittlich zu erwartenden monatlichen Entgeltaufkommen des Kunden.
8.3 Übersteigt der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag die geleistete Sicherheit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten um mindestens 20 %, so kann ctv eine Erhöhung der Sicherheitsleistung auf den durchschnittlichen Rechnungsbetrag dieses Zeitraums verlangen. Entsprechend kann der Kunde die Reduzierung der Sicherheitsleistung verlangen, wenn der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten um 20 % unter der gewährten Sicherheit liegt. Die Sicherheit wird bei Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erbringung unverzüglich zurückgewährt, spätestens jedoch – sofern keine Ansprüche gegen den Kunden mehr bestehen – unverzüglich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
8.4 ctv ist berechtigt, sich im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden aus der Sicherheit zu befriedigen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Sicherheit auf den Ursprungsbetrag aufzufüllen.
9 Pflichten des Kunden
9.1 Der Kunde hat ctv jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seiner Telefonnummer und ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände unverzüglich mitzuteilen.
9.2 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Dienstleistungen nur von ihm oder Dritten, denen der Kunde die Nutzung der Dienstleistungen gestattet hat, in Anspruch genommen werden. Für deren Verhalten hat der Kunde wie bei eigener Nutzung einzustehen.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, sämtliche von ctv bereitgestellte Hard- und Software innerhalb von drei Werktagen in einwandfreiem Zustand und in ordnungsgemäßer Verpackung auf seine Kosten an ctv zurückzusenden.
9.4 Im Falle einer vom Kunden gewünschten Änderung der technischen Ausstattung, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche von ctv bereitgestellte Hard- und Software innerhalb von drei Werktagen in einwandfreiem Zustand auf seine Kosten an ctv zurückzusenden.
10 Sperrung des Kunden
10.1 ctv kann den Kunden sperren, z.B. durch Sperrung der Leitungen, Abbau von Hardware oder sonstigen Installationen oder durch Abtransport.
10.2 ctv ist berechtigt, eine Sperrung vorzunehmen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75,- Euro in Verzug ist, eine ggf. geleistete Sicherheit verbraucht ist und ctv die Sperrung mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen hingewiesen hat. Die Kosten dieser Sperrung und des Wiederanschlusses gehen dann zulasten des Kunden, wenn der Kunde die Sperrung zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 45 k TKG.
10.3 Eine Sperrung sämtlicher Anschlüsse aus der Geschäftsverbindung kann von ctv auch ohne Ankündigung bei dringendem Verdacht einer missbräuchlichen oder dem Verbot der nachstehenden Ziffern 12, 14 oder 16 widersprechenden Nutzung vorgenommen werden.
10.4 Erlangt ctv nach Abschluss des Vertrages Kenntnis von Tatsachen, die zu berechtigten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben – insbesondere Zahlungsverzug des Kunden – ist ctv ebenfalls berechtigt, Anschlüsse bis zur Klärung dieser Zweifel zu sperren.
10.6 Der Kunde bleibt während einer Sperrung zur Zahlung der Grundgebühr und des etwaig als Mindestumsatz vereinbarten Betrages verpflichtet, soweit er die Sperrung zu vertreten hat.
10.7 In den Fällen gemäß den Ziffern 10.2, 10.3 und 10.4 ist ctv berechtigt, die weitere Erbringung ihrer Leistungen von einer Sicherheitsleistung im Sinne von Ziffer 8 dieser AGB abhängig zu machen.
11 Diensteaufhebungen
ctv kann, ohne damit Schadensersatzansprüche des Kunden zu begründen, ihre Telekommunikationsdienstleistungen vorübergehend einstellen oder beschränken, wenn entweder eine Beeinträchtigung
a) der Sicherheit des Netzbetriebes des jeweiligen Netzbetreibers oder
b) der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere schwerwiegende Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten, oder
c) der Interoperabilität der Dienste oder
d) des Datenschutzes
zu befürchten ist. ctv wird die Leistungseinstellungen oder -beschränkungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst beschränken und über Art, Ausmaß und Dauer der Leistungseinstellung unterrichten.
12 Reselling
Ein gewerblicher Weiterverkauf der Dienstleistungen an Dritte durch den Kunden darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ctv erfolgen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz. Bei einem unerlaubten, gewerblichen Weiterverkauf ist ctv zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
13 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung
13.1 Das Vertragsverhältnis wird für die im Kundenauftrag bezeichnete tarifliche Mindestvertragslaufzeit geschlossen und verlängert sich jeweils um die ursprüngliche Mindestvertragslaufzeit – höchstens jedoch um zwölf Monate – soweit der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wurde. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende der Vertragslaufzeit schriftlich gegenüber ctv erklärt werden. Monatlich berechnete Entgelte sind, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung, anteilig für den Rest des Monats zu zahlen; dabei wird das monatliche Entgelt entsprechend der jeweiligen Monatstage taggenau anteilig berechnet. Entsprechendes gilt bei Beendigung des Vertrages während eines Monats.
13.2 Soweit bei Vertragsschluss mit dem Tarifwunsch nichts anderes vereinbart worden ist, kann jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis erstmals nach Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsende schriftlich kündigen.
13.3 Die von ctv zur Verfügung gestellte Hardware ist vom Vertragspartner in der Originalverpackung ordentlich verpackt und versichert spätestens 14 Tage nach Beendigung der Vertragslaufzeit an ctv zurückzusenden. Verspätete Rücksendungen werden mit den bekannten Tarifgebühren in Rechnung gestellt.
14 Außerordentliche Kündigung und Schadensersatz
14.1 Die Vertragsparteien sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
14.2 Ein wichtiger Grund, der ctv zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a) der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Rechnungsbeträge (mehr als zwei typische Monatsumsätze) in Verzug ist oder
b) nach Vertragsbeginn Umstände bekannt werden, die zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Kunden führen, und der Kunde trotz Aufforderung binnen zwei Wochen keine angemessene Sicherheit gemäß Ziffer 8 gestellt hat oder
c) die Zahlungsunfähigkeit oder Kreditunwürdigkeit des Kunden feststeht, weil z. B. ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder der Kunde die eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO während der Vertragslaufzeit abgibt.
14.3 Kündigt ctv das Vertragsverhältnis aus wichtigem, vom Kunden zu vertretenden Grund fristlos, hat der Kunde ctv 70 % der bis zur frühst möglichen ordentlichen Kündigung geschuldeten Gebühren und Mindestnutzung zu zahlen. ctv wird dem Kunden den Betrag per Schlussrechnung in Rechnung stellen. Ziff. 5 und 6 gelten entsprechend. Es bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten, keinen oder einen geringeren Schaden nachzuweisen. ctv bleibt es vorbehalten, einen weiter gehenden Schaden nachzuweisen.
15 Betriebssicherheiten
15.1 ctv nimmt täglich von 09:00 bis 18:00 Uhr Störungsmeldungen unter der Service-Telefonnummer entgegen. Die Behebung von Störungen im Netz von ctv erfolgt montags bis freitags 09:00 bis 18:00 Uhr, in der Regel binnen 24 Stunden, sofern diese Tage keine gesetzlichen Feiertage sind. Die mittlere Zeit zur Behebung von Störungen innerhalb des Kommunikationsnetzes von ctv beträgt in der Regel acht Stunden ab Erfassung der Störungsmeldung (Trouble Ticket). Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß dieser AGB nicht oder nicht vollständig, so werden die hieraus resultierenden verlängerten Ausfallzeiten bei der Anschlussverfügbarkeit und den Reaktionszeiten zugunsten von ctv berücksichtigt.
15.2 Soweit Wartungsarbeiten notwendig sind, wird ein Servicefenster jeweils freitags von 20.00 Uhr bis samstags 06.00 Uhr eingerichtet. Während des Servicefensters kann es zu Betriebsbeeinträchtigungen kommen.
16 Hardware und Netzzugang
16.1 Der Kunde ist zur sicheren Aufbewahrung der Hardware, der Software und für die Kontrolle des Zugangs zu den Geräten und dem Internetanschluss verpflichtet. Der Verlust (sei es durch Diebstahl, Ausfall oder Beschädigung) von Hardware oder sonstiger Zugangstechnik ist ctv unverzüglich zu melden, damit ctv geeignete Maßnahmen ergreifen kann.
16.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Dienstleistungen nur in der für das jeweilige Produkt in der jeweiligen Leistungsbeschreibung beschriebenen Art und Weise zu nutzen. Insbesondere darf der Internetzugang nicht anderweitig genutzt werden. Nutzt ein Kunde, der nicht Verbraucher ist, den Internetzugang widerrechtlich
anderweitig, ist ctv ausdrücklich berechtigt, unbeschadet eines Unterlassungsanspruches das durch die missbräuchliche Nutzung entstandene Datentransfervolumen entsprechend einer Videokonferenz in Höhe von 40 € je angefangenem Gigabyte in Rechnung zu stellen.
16.3 Der Kunde wird keine Geräte, Einrichtungen, Software oder Daten benutzen oder Eingriffe vornehmen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des ctv-Netzes oder des Netzes ihrer Vorleistungslieferanten oder der zur Nutzung überlassenen Einrichtungen führen können und im Übrigen jede Art von Fremdgeräten vor Anschluss von ctv genehmigen lassen.
16.4 Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm bekannt werdenden Umstände, welche geeignet sind, die Funktion des ctv-Netzes oder des Netzes ihrer Vorleistungslieferanten zu beeinträchtigen, ctv unverzüglich anzuzeigen.
16.5 ctv stellt dem Kunden die Dienste einer Multipoint Control Unit (MCU) bereit. Diese Leistung wird als MCU Service oder Multipointschaltung bezeichnet. Die ständige Verfügbarkeit des MCU Service ist nicht garantiert. Die Nutzung ist vorher in jedem Einzelfall vorher anzumelden. ctv darf sich vorbehalten, die Anmeldung bis zu einem Werktag vor der beabsichtigten Nutzung zu verlangen. 16.6 Im Falle eines Standortwechsels des Netzzugangs oder bei einem Wechsel des Erfüllungsortes, ist ctv berechtigt eine Umzugsgebühr nach Preisliste zu erheben.
17 Bereitstellung der Leistung durch ctv
17.1 Notwendige Voraussetzung für die Aktivierung von Telekommunikationsdienstleistungen, die auf einer Teilnehmeranschlussleitung („TAL“) basieren ist, dass beim Kunden eine freie Kupferdoppelader vorhanden ist. Sollte eine TAL ausnahmsweise nicht vorhanden sein, übernimmt ctv hierfür weder Haftung noch Gewähr. In diesem Falle entfällt der Einzelvertrag über diese jeweilige Anbindung am entsprechenden Installationsort rückwirkend (auflösende Bedingung). Ansprüche aus dem Entfallen dieses Einzelvertrages sind ausgeschlossen.
17.2 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass soweit notwendig und auf erstes Anfordern der ctv ein Nutzungsvertrag mit dem jeweiligen dinglich Berechtigten (z.B. Grundstückseigentümer) gemäß § 45 a TKG vorliegt. Für den Zeitraum, in dem trotz entsprechender Aufforderung der ctv weder ein Nutzungsvertrag noch ein Antrag des dinglich Berechtigten auf dessen Abschluss vorliegt, entfällt die Leistungspflicht von ctv. Legt der Kunde binnen eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch ctv keinen Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrags vor oder verweigert er die Vorlage ernsthaft und endgültig, ist ctv berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag mit dem Kunden zu kündigen. Im Falle einer Kündigung ist der Kunde verpflichtet, ctv die Kosten zu ersetzen, die ihr im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden entstanden sind. Der Kunde haftet darüber hinaus auch für alle weiteren Schäden von ctv, insbesondere für entgangenen Gewinn.
17.3 Soweit sich ctv in der produktspezifischen Leistungsbeschreibung dazu verpflichtet, für die Bereitstellung der beauftragten Dienstleistung eine neue Teilnehmeranschalteeinrichtung („TAE“) zu installieren, wird diese TAE unmittelbar neben die beim Kunden bereits bestehende TAE des Teilnehmernetzbetreibers („TNB“) installiert. Dies gilt nicht, wenn am Kundenstandort zwar eine freie Kupferdoppelader vorhanden ist, jedoch zwischen dem zentralen Übergabepunkt des Netzbetreibers im vom Kunden genutzten Gebäude (üblicherweise im Untergeschoss) und den vom Kunden genutzten Räumlichkeiten keine bestehende Verkabelung genutzt werden kann, da in diesem Fall eine neue Verkabelung installiert werden muss. Wird eine solche Verkabelung benötigt, kann der Kunde die Verkabelung selbst vornehmen oder ctv mit deren Bereitstellung beauftragen, wobei die Kosten für eine derartige Neuverkabelung nach Aufwand berechnet werden und vom Kunden zu tragen sind. Zudem ist vom Kunden vor Vornahme der Verkabelung durch ctv ein Nutzungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer vorzulegen. Will der Kunde die Verkabelung nicht vornehmen (lassen), kann er vom Vertrag zurücktreten. Beauftragt der Kunde die Verkabelung nicht binnen zwei (2) Wochen, nachdem ihm von ctv angezeigt worden ist, dass eine Neuverkabelung notwendig ist, bzw. zeigt er ctv nicht innerhalb der vorgenannten Frist an, dass er die Verkabelung selbst stellt, ist auch ctv zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
17.4 Im Falle des Rücktritts einer der Parteien gemäß vorstehender Ziffer 17.3 ist ctv berechtigt, dem Kunden den der ctv durch die zur Feststellung der Verkabelungssituation notwendigen Vor-Ort-Einsatz eines Technikers entstandenen Aufwand mit einmalig 699,– Euro (zzgl. MwSt.) zu berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Aufwands offen.
17.5 Der Kunde verpflichtet sich, ctv bei der Installation der Service- und Techni- keinrichtungen und der Erbringung von Dienstleistungen angemessen zu unterstützen und ctv die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
17.6 Der Kunde verschafft ctv, sowie auch dem Lieferanten der TAL im für den Aktivierungs- und Installationsprozess erforderlichen Umfang Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und trägt dafür Sorge, kurzfristig übermittelte Installationstermine einzuhalten. Das gilt entsprechend für sonstige Wartungs- oder Reparaturarbeiten. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nach oder verweigert er sie ernsthaft, so gilt die Leistung ab diesem Zeitpunkt als bereitgestellt. ctv wird den Kunden bei Mitteilung des Installationstermins ausdrücklich auf die Auswirkung einer unterlassenen Mitwirkungspflicht im Sinne dieser Ziffer 17.6 hinweisen.
17.7 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass alle Standorte, an denen ctv- Telekommunikationsanlagen installiert werden sollen, über die notwendigen Stellflächen für Service- und Technikeinrichtungen sowie ausreichend Elektrizität verfügen, dass sich die ctv Service- und Technikeinrichtungen dauerhaft in sicherer Arbeitsumgebung befinden und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus ausreichend gesichert sind.
17.8 Der Kunde stellt ctv die erforderlichen technischen Einrichtungen für Betrieb und Instandhaltung sowie geeignete Leitungswege, Strom und Erdung unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages in funktionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand. Für hierfür eventuell erforderliche Genehmigungen sorgt der Kunde.
17.9 Der Kunde ist im Haftungsfalle verpflichtet, alles zur Schadensminderung zugunsten von ctv Erforderliche zu tun.
18 Leistungsstörungen
18.1 ctv erbringt ihre Leistungen nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikationsnetzes.
18.2 Der Kunde ist verpflichtet, ctv erkennbare Mängel oder Störungen unverzüglich anzuzeigen und ctv in zumutbaren Umfang bei der Entstörung zu unterstützen.
18.3 ctv kann die Dienstleistung jederzeit aussetzen und/oder die Übermittlung der vom Kunden bzw. Nutzer bereitgestellten Inhalte einstellen, wenn
– dies erforderlich ist, um Wartungsarbeiten zur Aufrechterhaltung der Qualität der Dienstleistungen durchzuführen;
– dies erforderlich ist, um einer behördlichen und/oder gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten;
– der Kunde ctv bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag behindert;
– die Nutzung offensichtlich rechtswidrig oder missbräuchlich ist.
ctv wird den Kunden zuvor schriftlich von einer solchen beabsichtigten Aussetzung oder Sperre der Dienstleistungen unterrichten.
18.4 Durch die Ausübung der vorstehend festgelegten Rechte wird das Recht von ctv zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen.
19 Testkäufe („Try & Rent“)
19.1 Soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Try & Rent“-Geschäft bezeichnet, hat der Kunde das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang oder – im Fall einer Installation durch conference-tv GmbH & Co. KG – nach Installation der Ware die als „Try & Rent“ gekennzeichnete Ware ohne Angabe eines Grundes an conference-tv GmbH & Co. KG, Hammer Straße 25, D-22041 Hamburg zurückzusenden. Zur Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt des Wareneingangs bei conference-tv GmbH & Co. KG maßgeblich. Die Ware ist für den Versand ordnungsgemäß und in der Originalverpackung zu verpacken. Das Risiko und die Kosten der Rücksendung trägt der Versender (Kunde). Während des Testzeitraums stellt conference-tv GmbH & Co. KG dem Kunden keine IP-Anschlüsse zur Verfügung. Der Kunde zahlt die monatliche Mietgebühr während des Testzeitraums wie beauftragt. Sollte der Kunde die Ware nicht zurücksenden, wird aus dem Try & Rent –Vertrag automatisch ein Laufzeitvertrag mit einer entsprechend angebotenen Mindestvertragslaufzeit. Bei Übergang in einen Laufzeitvertrag kann der Kunde gegen Aufpreis IP-Anschlüsse bei conference-tv GmbH & Co. KG beauftragen. Die Kosten für Installation, Service und Transport trägt der Kunde. Zubehör fällt grundsätzlich nicht unter ein „Try & Rent“-Geschäft, es sei denn es wurde als solches ausdrücklich vereinbart.
19.2 Mit Rücksendung der Ware erlöschen alle Nutzungsrechte an Hard-& Software und an anderen Schutzrechten.
19.3 Das Rücktrittsrecht gemäß Abs. 19.1 sowie die Nutzungsrechte nach Abs. 19.2 sind nicht auf Dritte übertragbar. Sollte der Kunde die Ware während der Testphase an Dritte veräußern oder übertragen, erlischt das Rücktrittsrecht. Conference-tv GmbH & Co. KG behält sich vor, die Ware nach Rücksendung zu prüfen und etwaige vom Kunden zu vertretende Schäden an der Ware geltend zu machen. Sollte die Ware erhebliche Schäden aufweisen oder die Ware abhandengekommen sein (z.B. Verlust, Diebstahl), kann conference-tv GmbH & Co. KG auch den vollen vereinbarten Mietpreis verlangen.
20 Haftung von ctv
20.1 ctv leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe;
b) bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) und zwar begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
c) Mit dem Ausfall von IP-Technik oder die eingeschränkte Einsatzmöglichkeit aufgrund mangelnder Bandbreiten im Internet oder mit einem mangelhaften Gateway etc. muss der Kunde rechnen. ctv haftet in einem solchen Fall nur mit den berechneten Gebühren unbeschadet einer darüber hinausgehenden gesetzlichen Haftungsverpflichtung.
20.2 Ist der Schaden bei Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit entstanden, haftet ctv in Abweichung von Ziffer 20.1 für Vermögensschäden bis zu einem Betrag von 12.500 € je Kunde, es sei denn, dass dieser seinerseits Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringt. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung von ctv auf 10.000.000 € je schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich durch ctv verursacht wurde.
20.3 Die gesetzliche Haftung bei Körper- und Personenschäden, bei Übernahme einer Garantie (z.B. Eigenschaftszusicherung) oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
20.4 ctv hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von rechtmäßigen unternehmensinternen Arbeitskampfmaßnahmen und Naturkatastrophen nicht zu vertreten.
20.5 Vorstehende Ziffer 20.4 gilt entsprechend, soweit ctv auf die Vorleistungen Dritter (etwa Bereitstellung von Fest- und/oder Wählverbindungen durch Leitungslieferanten oder Mobilfunkanbieter) angewiesen und deren Ausfall von ctv unverschuldet ist.
20.6 Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen für Schäden, die durch
– unberechtigte Eingriffe des Kunden ins Telekommunikationsnetz o. sonstige ctv- Ausstattung,
– die technische Ausstattung des Kunden,
– fehlerhafte, unsachgemäße oder nachlässige Installation, Bedienung oder Behandlung der für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen erforderlichen Geräte oder Systeme durch den Kunden oder Dritte oder
– Durch fehlende Beachtung o. Einhaltung der in der Leistungs-beschreibung, Bedienungsanleitung oder sonstigen Produktinfos vorgegebenen Hinweise und Bestimmungen entstanden sind.
20.7 Eine Haftung für verspätete Ausführungen der Mängelbeseitigung bzw. Entstörung tritt nur ein, wenn der Kunde diese rechtzeitig angezeigt und der Kunde ctv oder seiner Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen tatsächlichen Zutritt in entsprechende Räumlichkeiten verschafft hat.
20.8 Soweit die Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
20.9 Alle Ansprüche gegen ctv verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der anderen Partei von ihrer Entstehung. Ausgenommen sind gesetzlich zwingend später verjährende Haftungsansprüche.
21 Datenschutz, SCHUFA-Klausel, Wirtschaftsauskunfteien
21.1 ctv ist berechtigt, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa), bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungsgesellschaften Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und ihnen Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) zu melden. ctv ist weiterhin berechtigt, im Rahmen der Bonitätsprüfung statistische und automatisierte Methoden (sog. „credit scoring“) anzuwenden und die erforderlichen allgemein gehaltenen banküblichen Auskünfte bei Kreditinstituten einzuholen. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von ctv erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird ctv die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Der Kunde kann bei der für ihn zuständigen Stelle (auf Anfrage nennt ctv dem Kunden deren Anschrift) Auskunft über seine ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.
21.2 Der Kunde und ctv verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz in Ausführung des Vertragsverhältnisses zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, ihren jeweiligen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.
21.3 ctv erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden im automatisierten Verfahren, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), gemäß § 5 Abs. 1 TDDSG. Ferner erhebt, verarbeitet und nutzt ctv Nutzungs- und Abrechnungsdaten des Kunden gemäß § 6 Abs. 1 TDDSG – §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 MDStV.
22 Sonstige Vereinbarungen
22.1 Andere Vereinbarungen, insbesondere Zusicherungen, Änderungen und Nebenabreden, sind nur dann wirksam, wenn sich ctv damit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt hat.
22.2 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von ctv ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
22.3 ctv ist berechtigt, alle oder auch nur einzelne Vertragsverhältnisse mit dem Kunden auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. Der Kunde ist in diesem Fall zur fristlosen Kündigung des betreffenden Vertragsverhältnisses berechtigt. Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Vertragsübertragung. ctv wird den Kunden bei Fristbeginn auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
22.4 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ctv und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist die Rechtsbeziehung grenzüberschreitend und sind die Parteien Kaufleute gilt das UN-Kaufrecht (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980).
22.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist nach Wahl der klagenden Partei Hamburg oder der Sitz des Beklagten, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
22.6 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (Stand 01.06.2019)
1 Allgemeines/Änderung der AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
1.1 Die conference-tv GmbH & Co. KG (nachfolgend „ctv”) erbringt für ihre Vertragspartner (nachfolgend „Kunden”) Dienstleistungen für die Öffentlichkeit zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen von ctv sowie zu den in ihren Preislisten genannten Tarifen und Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, auch wenn ctv der Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.2 Sofern nicht anders vereinbart, gelten die jeweils aktuellen Preis- und Produkt- listen zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch ctv, in der Form, wie sie auf den gängigen Informationsseiten (z.B. Webseite) erscheinen. Änderungen der AGB oder der Preislisten wird ctv dem Kunden grundsätzlich gesondert mitteilen. 1.3 Für den Fall, dass der Kunde Verbraucher ist und die Änderungen zuungunsten des Kunden erfolgen, wird ctv dem Kunden diese Änderungen schriftlich mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung schriftlich widerspricht. Auf das Widerspruchsrecht wird der Kunde gesondert hingewiesen. Im Falle eines Widerspruchs wird der Vertrag zu den bisherigen Konditionen fortgesetzt. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer kann ctv ohne Mitteilungspflicht die Preise entsprechend anpassen.
1.4 Soweit der Kunde Netzdienstleistungen von ctv nutzt, weist ctv darauf hin, dass ctv in der Regel die Netzdienstleistungen bei einem Netzbetreiber seiner Wahl als Vorleistung einkauft.
2 Zustandekommen von Vertragsverhältnissen
Das Vertragsverhältnis für eine Dienstleistung kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags (Angebot) und dessen schriftlicher Annahme durch ctv zustande. Der Kunde ist an die Erteilung des Kundenauftrags (Angebot) zwei Wochen gebunden. Das Angebot und der Vertrag bestehen jeweils nur unter der auflösenden Bedingung der technischen und tatsächlichen Realisierbarkeit gemäß Ziff. 17.1. Beauftragt der Kunde mehrere Standorte, kommt für jeden Standort ein eigener Vertrag zustande. Sollte sich herausstellen, dass ein Teil der Leistung aus tatsächlichen oder technischen Gründen von ctv nicht bereitgestellt werden kann, bestehen die übrigen Verträge unbeschadet fort.
3 Gegenstand der Dienstleistungen
3.1 Nach Bereitstellung der notwendigen technischen Ausstattung durch ctv kann der Kunde die ctv Dienstleistungen nutzen. Ab dem Zeitpunkt der Nutzung fallen Bereitstellungsgebühren an.
3.2 Voraussetzungen für die Videokonferenz-Dienstleistung sind die notwendige Hardware sowie ein Internetanschluss, der von ctv in den Räumen des Kunden bereitgestellt wird. Im Falle von Problemen mit dem Internetanschluss, die ctv nicht zu vertreten hat und die auf den Internetanbieter (Netzbetreiber/Provider) zurückzuführen sind, ist ctv eine Nachbesserung (z.B. Wechsel des Anbieters) vorbehalten. Dies kann u.U. zu erhöhten Kosten führen, die eine Tarifanpassung erforderlich machen über die ctv den Kunden informieren wird. Dem Kunden steht in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht für den betroffenen Standort zu.
3.3 Das Anschließen der fertig konfigurierten Hardware an den Internetanschluss nimmt der Kunde selbst mit telefonischer Unterstützung durch ctv vor. Auf Wunsch wird dies auch von ctv gemäß der jeweils aktuellen Preisliste geleistet. 3.4 ctv bietet u.a. eine einmalige, einstündige, Produktschulung an. Auch wenn solche Leistungen als kostenfrei angeboten werden, fallen stets die vereinbarten Verbindungsentgelte an. ctv behält sich vor, bei einer längeren Anreise zu diesem Zweck (z.B. ins Ausland) oder bei einem längeren Aufenthalt am Standort des Kunden dem Kunden die Reise- bzw. Hotelkosten in Rechnung zu stellen.
3.5 ctv bietet u.a. mobile Softwareclients mit Endgeräten und ggf. Datenkarten an. Bei Beauftragung und Nutzung von Datenkarten über conference-tv gelten die Gebühren und AGB des jeweiligen Anbieters/Netzbetreibers. Die Nutzung von Datenkarten kann u.U. zu erhöhten Gebühren führen, die ctv an den Kunden entsprechend weiter berechnen wird.
4 Widerrufs- und Rückgaberecht
4.1 ctv gewährt ausschließlich für Rechtsgeschäfte, die eine natürliche Person zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht im Fernabsatz. Die Ausübung dieses Rechts hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware, bei Dienstleistungen nach Zustandekommen des Vertrages gegenüber ctv, zu erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und hat schriftlich, auf einem dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der empfangenen Ware zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Rücksendeanschrift ist den Liefer- oder Vertragsunterlagen zu entnehmen.
4.2 Dieses Recht besteht nicht bei versiegelter Ware im Bereich von Software, wenn der Kunde die versiegelte Verpackung öffnet oder beschädigt (Entsiegelung). Bundles, Packs und sonstige Zusammenstellungen von Software und Hardware können nur zusammen retourniert werden. Bei wesentlichen Verschlechterungen (z.B. Verschmutzung, Beschädigung der Ware, beschädigte Verkaufsverpackung) behält ctv sich vor, Ersatz zu verlangen. Ersatzansprüche treffen den Kunden auch bei Verlust der Ware, sofern dies nicht auf dem Wege der Rücksendung geschieht. Ferner gilt dieses Recht nicht, wenn der Kunde die Dienstleistung mit dem ersten Verbindungsaufbau tatsächlich in Anspruch genommen hat.
4.3 Im Falle eines Widerrufs wird ctv eventuell bereits geleistete Zahlungen zurückerstatten. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware auf die Gefahr von ctv in der Originalverpackung zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung hat der Kunde zu tragen. Die Rücksendung hat an die Adresse zu erfolgen: conference- tv GmbH & Co. KG, Hammer Straße 25 in 22041 Hamburg.
5 Preise, Rechnungserstellung und Zahlungsbedingungen
5.1 ctv stellt dem Kunden die erbrachten Dienstleistungen zu den sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Tarifen (zuzüglich Umsatzsteuer) in Rechnung. Die Rechnungserstellung durch ctv erfolgt grundsätzlich monatlich. Die Rechnungserstellung für nutzungsabhängige Leistungen erfolgt monatlich mit
Ausnahme von solchen Leistungen, die jeweils aus technischen Gründen erst nach Erfassung in Rechnung gestellt werden.
5.2 Mit Zugang werden die in der Rechnung ausgewiesenen Beträge sofort fällig. 5.3 Für Lastschriften, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurückgereicht werden, hat der Kunde ctv die hierdurch anfallenden Kosten zu erstatten. Er hat jedoch mindestens das sich hierfür aus der Preisliste von ctv ergebende Entgelt zu zahlen, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren Schaden nachweisen. Für Kreditkartenzahlungen gilt Entsprechendes.
5.4 Bei Preisanpassungen, die der Vorlieferant von ctv im Bereich regulierter Entgelte (z.B. Interconnectpreise, TAL-Entgelte) an ctv durchreicht, um mehr als 5 % zuungunsten von ctv, bezogen auf den Stand bei Vertragsbeginn, hat ctv das Recht, die monatlichen fixen und variablen Entgelte sowie die Einmalentgelte mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat zum oder nach Wirksamwerden der vertraglichen Änderung durch den Vorlieferanten entsprechend anzupassen.
6 Einwendungsausschluss
Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen von ctv sind gegenüber ctv innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, gilt die Rechnung als von ihm genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Einwands. ctv wird den Kunden bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.
7 Speicherungen von Verkehrsdaten
7.1 Verkehrsdaten, insbesondere Rufnummern des Anrufers oder des Angerufenen, IP-Adressen, personenbezogene Berechtigungskennungen, Beginn und Ende von Verbindungen sowie in Anspruch genommene Telekommunikations- und Telemediendienste oder Gateway- und MCU-Dienste dürfen von ctv im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. ctv darf Verkehrsdaten verwenden, soweit es für die Abrechnung von ctv mit anderen Diensteanbietern erforderlich ist. Mit dem Einverständnis des Kunden ist ctv berechtigt, die Verkehrsdaten zur bedarfsgerechten Gestaltung von Kommunikationsdienstleistungen und Telemediendiensten für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten zu verwenden.
7.2 ctv behält sich vor, Dritte mit der Einziehung offener Forderungen zu beauftragen, denen die zur Einziehung nötigen Abrechnungsdaten gem. gesetzlicher Bestimmungen mitgeteilt werden.
8 Sicherheitsleistungen
8.1 ctv ist berechtigt, die Annahme des Kundenauftrags von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Auch nach Vertragsbeginn kann ctv nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze eine Sicherheitsleistung vom Kunden fordern.
8.2 Die Sicherheit ist in Geld an ctv zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem zukünftig durchschnittlich zu erwartenden monatlichen Entgeltaufkommen des Kunden.
8.3 Übersteigt der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag die geleistete Sicherheit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten um mindestens 20 %, so kann ctv eine Erhöhung der Sicherheitsleistung auf den durchschnittlichen Rechnungsbetrag dieses Zeitraums verlangen. Entsprechend kann der Kunde die Reduzierung der Sicherheitsleistung verlangen, wenn der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten um 20 % unter der gewährten Sicherheit liegt. Die Sicherheit wird bei Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erbringung unverzüglich zurückgewährt, spätestens jedoch – sofern keine Ansprüche gegen den Kunden mehr bestehen – unverzüglich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
8.4 ctv ist berechtigt, sich im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden aus der Sicherheit zu befriedigen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Sicherheit auf den Ursprungsbetrag aufzufüllen.
9 Pflichten des Kunden
9.1 Der Kunde hat ctv jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seiner Telefonnummer und ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände unverzüglich mitzuteilen.
9.2 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Dienstleistungen nur von ihm oder Dritten, denen der Kunde die Nutzung der Dienstleistungen gestattet hat, in Anspruch genommen werden. Für deren Verhalten hat der Kunde wie bei eigener Nutzung einzustehen.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Grund, sämtliche von ctv bereitgestellte Hard- und Software innerhalb von drei Werktagen in einwandfreiem Zustand und in ordnungsgemäßer Verpackung auf seine Kosten an ctv zurückzusenden.
9.4 Im Falle einer vom Kunden gewünschten Änderung der technischen Ausstattung, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche von ctv bereitgestellte Hard- und Software innerhalb von drei Werktagen in einwandfreiem Zustand auf seine Kosten an ctv zurückzusenden.
10 Sperrung des Kunden
10.1 ctv kann den Kunden sperren, z.B. durch Sperrung der Leitungen, Abbau von Hardware oder sonstigen Installationen oder durch Abtransport.
10.2 ctv ist berechtigt, eine Sperrung vorzunehmen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75,- Euro in Verzug ist, eine ggf. geleistete Sicherheit verbraucht ist und ctv die Sperrung mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen hingewiesen hat. Die Kosten dieser Sperrung und des Wiederanschlusses gehen dann zulasten des Kunden, wenn der Kunde die Sperrung zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 45 k TKG.
10.3 Eine Sperrung sämtlicher Anschlüsse aus der Geschäftsverbindung kann von ctv auch ohne Ankündigung bei dringendem Verdacht einer missbräuchlichen oder dem Verbot der nachstehenden Ziffern 12, 14 oder 16 widersprechenden Nutzung vorgenommen werden.
10.4 Erlangt ctv nach Abschluss des Vertrages Kenntnis von Tatsachen, die zu berechtigten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben – insbesondere Zahlungsverzug des Kunden – ist ctv ebenfalls berechtigt, Anschlüsse bis zur Klärung dieser Zweifel zu sperren.
10.6 Der Kunde bleibt während einer Sperrung zur Zahlung der Grundgebühr und des etwaig als Mindestumsatz vereinbarten Betrages verpflichtet, soweit er die Sperrung zu vertreten hat.
10.7 In den Fällen gemäß den Ziffern 10.2, 10.3 und 10.4 ist ctv berechtigt, die weitere Erbringung ihrer Leistungen von einer Sicherheitsleistung im Sinne von Ziffer 8 dieser AGB abhängig zu machen.
11 Diensteaufhebungen
ctv kann, ohne damit Schadensersatzansprüche des Kunden zu begründen, ihre Telekommunikationsdienstleistungen vorübergehend einstellen oder beschränken, wenn entweder eine Beeinträchtigung
a) der Sicherheit des Netzbetriebes des jeweiligen Netzbetreibers oder
b) der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere schwerwiegende Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten, oder
c) der Interoperabilität der Dienste oder
d) des Datenschutzes
zu befürchten ist. ctv wird die Leistungseinstellungen oder -beschränkungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst beschränken und über Art, Ausmaß und Dauer der Leistungseinstellung unterrichten.
12 Reselling
Ein gewerblicher Weiterverkauf der Dienstleistungen an Dritte durch den Kunden darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ctv erfolgen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz. Bei einem unerlaubten, gewerblichen Weiterverkauf ist ctv zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
13 Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigung
13.1 Das Vertragsverhältnis wird für die im Kundenauftrag bezeichnete tarifliche Mindestvertragslaufzeit geschlossen und verlängert sich jeweils um die ursprüngliche Mindestvertragslaufzeit – höchstens jedoch um zwölf Monate – soweit der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wurde. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende der Vertragslaufzeit schriftlich gegenüber ctv erklärt werden. Monatlich berechnete Entgelte sind, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung, anteilig für den Rest des Monats zu zahlen; dabei wird das monatliche Entgelt entsprechend der jeweiligen Monatstage taggenau anteilig berechnet. Entsprechendes gilt bei Beendigung des Vertrages während eines Monats.
13.2 Soweit bei Vertragsschluss mit dem Tarifwunsch nichts anderes vereinbart worden ist, kann jeder Vertragspartner das Vertragsverhältnis erstmals nach Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsende schriftlich kündigen.
13.3 Die von ctv zur Verfügung gestellte Hardware ist vom Vertragspartner in der Originalverpackung ordentlich verpackt und versichert spätestens 14 Tage nach Beendigung der Vertragslaufzeit an ctv zurückzusenden. Verspätete Rücksendungen werden mit den bekannten Tarifgebühren in Rechnung gestellt.
14 Außerordentliche Kündigung und Schadensersatz
14.1 Die Vertragsparteien sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
14.2 Ein wichtiger Grund, der ctv zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a) der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Rechnungsbeträge (mehr als zwei typische Monatsumsätze) in Verzug ist oder
b) nach Vertragsbeginn Umstände bekannt werden, die zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Kunden führen, und der Kunde trotz Aufforderung binnen zwei Wochen keine angemessene Sicherheit gemäß Ziffer 8 gestellt hat oder
c) die Zahlungsunfähigkeit oder Kreditunwürdigkeit des Kunden feststeht, weil z. B. ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder der Kunde die eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO während der Vertragslaufzeit abgibt.
14.3 Kündigt ctv das Vertragsverhältnis aus wichtigem, vom Kunden zu vertretenden Grund fristlos, hat der Kunde ctv 70 % der bis zur frühst möglichen ordentlichen Kündigung geschuldeten Gebühren und Mindestnutzung zu zahlen. ctv wird dem Kunden den Betrag per Schlussrechnung in Rechnung stellen. Ziff. 5 und 6 gelten entsprechend. Es bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten, keinen oder einen geringeren Schaden nachzuweisen. ctv bleibt es vorbehalten, einen weiter gehenden Schaden nachzuweisen.
15 Betriebssicherheiten
15.1 ctv nimmt täglich von 09:00 bis 18:00 Uhr Störungsmeldungen unter der Service-Telefonnummer entgegen. Die Behebung von Störungen im Netz von ctv erfolgt montags bis freitags 09:00 bis 18:00 Uhr, in der Regel binnen 24 Stunden, sofern diese Tage keine gesetzlichen Feiertage sind. Die mittlere Zeit zur Behebung von Störungen innerhalb des Kommunikationsnetzes von ctv beträgt in der Regel acht Stunden ab Erfassung der Störungsmeldung (Trouble Ticket). Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß dieser AGB nicht oder nicht vollständig, so werden die hieraus resultierenden verlängerten Ausfallzeiten bei der Anschlussverfügbarkeit und den Reaktionszeiten zugunsten von ctv berücksichtigt.
15.2 Soweit Wartungsarbeiten notwendig sind, wird ein Servicefenster jeweils freitags von 20.00 Uhr bis samstags 06.00 Uhr eingerichtet. Während des Servicefensters kann es zu Betriebsbeeinträchtigungen kommen.
16 Hardware und Netzzugang
16.1 Der Kunde ist zur sicheren Aufbewahrung der Hardware, der Software und für die Kontrolle des Zugangs zu den Geräten und dem Internetanschluss verpflichtet. Der Verlust (sei es durch Diebstahl, Ausfall oder Beschädigung) von Hardware oder sonstiger Zugangstechnik ist ctv unverzüglich zu melden, damit ctv geeignete Maßnahmen ergreifen kann.
16.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Dienstleistungen nur in der für das jeweilige Produkt in der jeweiligen Leistungsbeschreibung beschriebenen Art und Weise zu nutzen. Insbesondere darf der Internetzugang nicht anderweitig genutzt werden. Nutzt ein Kunde, der nicht Verbraucher ist, den Internetzugang widerrechtlich
anderweitig, ist ctv ausdrücklich berechtigt, unbeschadet eines Unterlassungsanspruches das durch die missbräuchliche Nutzung entstandene Datentransfervolumen entsprechend einer Videokonferenz in Höhe von 40 € je angefangenem Gigabyte in Rechnung zu stellen.
16.3 Der Kunde wird keine Geräte, Einrichtungen, Software oder Daten benutzen oder Eingriffe vornehmen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des ctv-Netzes oder des Netzes ihrer Vorleistungslieferanten oder der zur Nutzung überlassenen Einrichtungen führen können und im Übrigen jede Art von Fremdgeräten vor Anschluss von ctv genehmigen lassen.
16.4 Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm bekannt werdenden Umstände, welche geeignet sind, die Funktion des ctv-Netzes oder des Netzes ihrer Vorleistungslieferanten zu beeinträchtigen, ctv unverzüglich anzuzeigen.
16.5 ctv stellt dem Kunden die Dienste einer Multipoint Control Unit (MCU) bereit. Diese Leistung wird als MCU Service oder Multipointschaltung bezeichnet. Die ständige Verfügbarkeit des MCU Service ist nicht garantiert. Die Nutzung ist vorher in jedem Einzelfall vorher anzumelden. ctv darf sich vorbehalten, die Anmeldung bis zu einem Werktag vor der beabsichtigten Nutzung zu verlangen. 16.6 Im Falle eines Standortwechsels des Netzzugangs oder bei einem Wechsel des Erfüllungsortes, ist ctv berechtigt eine Umzugsgebühr nach Preisliste zu erheben.
17 Bereitstellung der Leistung durch ctv
17.1 Notwendige Voraussetzung für die Aktivierung von Telekommunikationsdienstleistungen, die auf einer Teilnehmeranschlussleitung („TAL“) basieren ist, dass beim Kunden eine freie Kupferdoppelader vorhanden ist. Sollte eine TAL ausnahmsweise nicht vorhanden sein, übernimmt ctv hierfür weder Haftung noch Gewähr. In diesem Falle entfällt der Einzelvertrag über diese jeweilige Anbindung am entsprechenden Installationsort rückwirkend (auflösende Bedingung). Ansprüche aus dem Entfallen dieses Einzelvertrages sind ausgeschlossen.
17.2 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass soweit notwendig und auf erstes Anfordern der ctv ein Nutzungsvertrag mit dem jeweiligen dinglich Berechtigten (z.B. Grundstückseigentümer) gemäß § 45 a TKG vorliegt. Für den Zeitraum, in dem trotz entsprechender Aufforderung der ctv weder ein Nutzungsvertrag noch ein Antrag des dinglich Berechtigten auf dessen Abschluss vorliegt, entfällt die Leistungspflicht von ctv. Legt der Kunde binnen eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch ctv keinen Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Nutzungsvertrags vor oder verweigert er die Vorlage ernsthaft und endgültig, ist ctv berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag mit dem Kunden zu kündigen. Im Falle einer Kündigung ist der Kunde verpflichtet, ctv die Kosten zu ersetzen, die ihr im Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden entstanden sind. Der Kunde haftet darüber hinaus auch für alle weiteren Schäden von ctv, insbesondere für entgangenen Gewinn.
17.3 Soweit sich ctv in der produktspezifischen Leistungsbeschreibung dazu verpflichtet, für die Bereitstellung der beauftragten Dienstleistung eine neue Teilnehmeranschalteeinrichtung („TAE“) zu installieren, wird diese TAE unmittelbar neben die beim Kunden bereits bestehende TAE des Teilnehmernetzbetreibers („TNB“) installiert. Dies gilt nicht, wenn am Kundenstandort zwar eine freie Kupferdoppelader vorhanden ist, jedoch zwischen dem zentralen Übergabepunkt des Netzbetreibers im vom Kunden genutzten Gebäude (üblicherweise im Untergeschoss) und den vom Kunden genutzten Räumlichkeiten keine bestehende Verkabelung genutzt werden kann, da in diesem Fall eine neue Verkabelung installiert werden muss. Wird eine solche Verkabelung benötigt, kann der Kunde die Verkabelung selbst vornehmen oder ctv mit deren Bereitstellung beauftragen, wobei die Kosten für eine derartige Neuverkabelung nach Aufwand berechnet werden und vom Kunden zu tragen sind. Zudem ist vom Kunden vor Vornahme der Verkabelung durch ctv ein Nutzungsvertrag mit dem Grundstückseigentümer vorzulegen. Will der Kunde die Verkabelung nicht vornehmen (lassen), kann er vom Vertrag zurücktreten. Beauftragt der Kunde die Verkabelung nicht binnen zwei (2) Wochen, nachdem ihm von ctv angezeigt worden ist, dass eine Neuverkabelung notwendig ist, bzw. zeigt er ctv nicht innerhalb der vorgenannten Frist an, dass er die Verkabelung selbst stellt, ist auch ctv zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
17.4 Im Falle des Rücktritts einer der Parteien gemäß vorstehender Ziffer 17.3 ist ctv berechtigt, dem Kunden den der ctv durch die zur Feststellung der Verkabelungssituation notwendigen Vor-Ort-Einsatz eines Technikers entstandenen Aufwand mit einmalig 699,– Euro (zzgl. MwSt.) zu berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Aufwands offen.
17.5 Der Kunde verpflichtet sich, ctv bei der Installation der Service- und Techni- keinrichtungen und der Erbringung von Dienstleistungen angemessen zu unterstützen und ctv die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
17.6 Der Kunde verschafft ctv, sowie auch dem Lieferanten der TAL im für den Aktivierungs- und Installationsprozess erforderlichen Umfang Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und trägt dafür Sorge, kurzfristig übermittelte Installationstermine einzuhalten. Das gilt entsprechend für sonstige Wartungs- oder Reparaturarbeiten. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nach oder verweigert er sie ernsthaft, so gilt die Leistung ab diesem Zeitpunkt als bereitgestellt. ctv wird den Kunden bei Mitteilung des Installationstermins ausdrücklich auf die Auswirkung einer unterlassenen Mitwirkungspflicht im Sinne dieser Ziffer 17.6 hinweisen.
17.7 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass alle Standorte, an denen ctv- Telekommunikationsanlagen installiert werden sollen, über die notwendigen Stellflächen für Service- und Technikeinrichtungen sowie ausreichend Elektrizität verfügen, dass sich die ctv Service- und Technikeinrichtungen dauerhaft in sicherer Arbeitsumgebung befinden und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus ausreichend gesichert sind.
17.8 Der Kunde stellt ctv die erforderlichen technischen Einrichtungen für Betrieb und Instandhaltung sowie geeignete Leitungswege, Strom und Erdung unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages in funktionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand. Für hierfür eventuell erforderliche Genehmigungen sorgt der Kunde.
17.9 Der Kunde ist im Haftungsfalle verpflichtet, alles zur Schadensminderung zugunsten von ctv Erforderliche zu tun.
18 Leistungsstörungen
18.1 ctv erbringt ihre Leistungen nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
anerkannten und üblichen Stand der Technik und unter Einhaltung aller anwendbaren Sicherheitsvorschriften für den ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikationsnetzes.
18.2 Der Kunde ist verpflichtet, ctv erkennbare Mängel oder Störungen unverzüglich anzuzeigen und ctv in zumutbaren Umfang bei der Entstörung zu unterstützen.
18.3 ctv kann die Dienstleistung jederzeit aussetzen und/oder die Übermittlung der vom Kunden bzw. Nutzer bereitgestellten Inhalte einstellen, wenn
– dies erforderlich ist, um Wartungsarbeiten zur Aufrechterhaltung der Qualität der Dienstleistungen durchzuführen;
– dies erforderlich ist, um einer behördlichen und/oder gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten
– der Kunde ctv bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag behindert;
– die Nutzung offensichtlich rechtswidrig oder missbräuchlich ist.
ctv wird den Kunden zuvor schriftlich von einer solchen beabsichtigten Aussetzung oder Sperre der Dienstleistungen unterrichten.
18.4 Durch die Ausübung der vorstehend festgelegten Rechte wird das Recht von ctv zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen.
19 Testkäufe („Try & Rent“)
19.1 Soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Try & Rent“-Geschäft bezeichnet, hat der Kunde das Recht, innerhalb von 90 Tagen nach Zugang oder – im Fall einer Installation durch conference-tv GmbH & Co. KG – nach Installation der Ware die als „Try & Rent“ gekennzeichnete Ware ohne Angabe eines Grundes an conference-tv GmbH & Co. KG, Hammer Straße 25, D-22041 Hamburg zurückzusenden. Zur Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt des Wareneingangs bei conference-tv GmbH & Co. KG maßgeblich. Die Ware ist für den Versand ordnungsgemäß und in der Originalverpackung zu verpacken. Das Risiko und die Kosten der Rücksendung trägt der Versender (Kunde). Während des Testzeitraums stellt conference-tv GmbH & Co. KG dem Kunden keine IP-Anschlüsse zur Verfügung. Der Kunde zahlt die monatliche Mietgebühr während des Testzeitraums wie beauftragt. Sollte der Kunde die Ware nicht zurücksenden, wird aus dem Try & Rent –Vertrag automatisch ein 36-Monatsvertrag. Bei Übergang in einen Laufzeitvertrag kann der Kunde gegen Aufpreis IP-Anschlüsse bei conference-tv GmbH & Co. KG beauftragen. Die Kosten für Installation, Service und Transport trägt der Kunde. Zubehör fällt grundsätzlich nicht unter ein „Try & Rent“-Geschäft, es sei denn es wurde als solches ausdrücklich vereinbart.
19.2 Mit Rücksendung der Ware erlöschen alle Nutzungsrechte an Hard-& Software und an anderen Schutzrechten.
19.3 Das Rücktrittsrecht gemäß Abs. 19.1 sowie die Nutzungsrechte nach Abs. 19.2 sind nicht auf Dritte übertragbar. Sollte der Kunde die Ware während der Testphase an Dritte veräußern oder übertragen, erlischt das Rücktrittsrecht. Conference-tv GmbH & Co. KG behält sich vor, die Ware nach Rücksendung zu prüfen und etwaige vom Kunden zu vertretende Schäden an der Ware geltend zu machen. Sollte die Ware erhebliche Schäden aufweisen oder die Ware abhandengekommen sein (z.B. Verlust, Diebstahl), kann conference-tv GmbH & Co. KG auch den vollen vereinbarten Mietpreis verlangen.
20 Haftung von ctv
20.1 ctv leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe;
b) bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) und zwar begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
c) Mit dem Ausfall von IP-Technik oder die eingeschränkte Einsatzmöglichkeit aufgrund mangelnder Bandbreiten im Internet oder mit einem mangelhaften Gateway etc. muss der Kunde rechnen. ctv haftet in einem solchen Fall nur mit den berechneten Gebühren unbeschadet einer darüber hinausgehenden gesetzlichen Haftungsverpflichtung.
20.2 Ist der Schaden bei Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit entstanden, haftet ctv in Abweichung von Ziffer 20.1 für Vermögensschäden bis zu einem Betrag von 12.500 € je Kunde, es sei denn, dass dieser seinerseits Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringt. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung von ctv auf 10.000.000 € je schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich durch ctv verursacht wurde.
20.3 Die gesetzliche Haftung bei Körper- und Personenschäden, bei Übernahme einer Garantie (z.B. Eigenschaftszusicherung) oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
20.4 ctv hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen aufgrund von höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von rechtmäßigen unternehmensinternen Arbeitskampfmaßnahmen und Naturkatastrophen nicht zu vertreten.
20.5 Vorstehende Ziffer 20.4 gilt entsprechend, soweit ctv auf die Vorleistungen Dritter (etwa Bereitstellung von Fest- und/oder Wählverbindungen durch Leitungslieferanten oder Mobilfunkanbieter) angewiesen und deren Ausfall von ctv unverschuldet ist.
20.6 Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen für Schäden, die durch
– unberechtigte Eingriffe des Kunden ins Telekommunikationsnetz o. sonstige ctv- Ausstattung,
– die technische Ausstattung des Kunden,
– fehlerhafte, unsachgemäße oder nachlässige Installation, Bedienung oder Behandlung der für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen erforderlichen Geräte oder Systeme durch den Kunden oder Dritte oder
– Durch fehlende Beachtung o. Einhaltung der in der Leistungsbeschreibung, Bedienungsanleitung oder sonstigen Produktinfos vorgegebenen Hinweise und Bestimmungen entstanden sind.
20.7 Eine Haftung für verspätete Ausführungen der Mängelbeseitigung bzw. Entstörung tritt nur ein, wenn der Kunde diese rechtzeitig angezeigt und der Kunde ctv oder seiner Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen tatsächlichen Zutritt
in entsprechende Räumlichkeiten verschafft hat.
20.8 Soweit die Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
20.9 Alle Ansprüche gegen ctv verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der anderen Partei von ihrer Entstehung. Ausgenommen sind gesetzlich zwingend später verjährende Haftungsansprüche.
21 Datenschutz, SCHUFA-Klausel, Wirtschaftsauskunfteien
21.1 ctv ist berechtigt, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa), bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungsgesellschaften Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und ihnen Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) zu melden. ctv ist weiterhin berechtigt, im Rahmen der Bonitätsprüfung statistische und automatisierte Methoden (sog. „credit scoring“) anzuwenden und die erforderlichen allgemein gehaltenen banküblichen Auskünfte bei Kreditinstituten einzuholen. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von ctv erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei wird ctv die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Der Kunde kann bei der für ihn zuständigen Stelle (auf Anfrage nennt ctv dem Kunden deren Anschrift) Auskunft über seine ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.
21.2 Der Kunde und ctv verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz in Ausführung des Vertragsverhältnisses zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, ihren jeweiligen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.
21.3 ctv erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden im automatisierten Verfahren, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), gemäß § 5 Abs. 1 TDDSG. Ferner erhebt, verarbeitet und nutzt ctv Nutzungs- und Abrechnungsdaten des Kunden gemäß § 6 Abs. 1 TDDSG – §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 MDStV.
22 Sonstige Vereinbarungen
22.1 Andere Vereinbarungen, insbesondere Zusicherungen, Änderungen und Nebenabreden, sind nur dann wirksam, wenn sich ctv damit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt hat.
22.2 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von ctv ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.
22.3 ctv ist berechtigt, alle oder auch nur einzelne Vertragsverhältnisse mit dem Kunden auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. Der Kunde ist in diesem Fall zur fristlosen Kündigung des betreffenden Vertragsverhältnisses berechtigt. Das Kündigungsrecht erlischt zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Vertragsübertragung. ctv wird den Kunden bei Fristbeginn auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
22.4 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen ctv und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist die Rechtsbeziehung grenzüberschreitend und sind die Parteien Kaufleute gilt das UN-Kaufrecht (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980).
22.5 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist nach Wahl der klagenden Partei Hamburg oder der Sitz des Beklagten, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
22.6 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.
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In diesem Whitepaper erfahren Sie alles über LED-Walls, was Sie vor dem Kauf bzw. Miete einer LED-Wand wissen sollten, inklusive:
Whitepaper
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